Drei Fragen

— zu Minijobs

Heißt Minijob auch Minirechte?

Nein, denn geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbar Vollzeitbeschäftigte. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Minijobberinnen und Minijobber: sie haben zum Beispiel einen Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen im Kalenderjahr, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen.

Geht Minijob und Kurzarbeit zusammen?

Minijobberinnen und Minijobber können zwar Kurzarbeit machen, erhalten aber kein Kurzarbeitergeld. Dieses erhalten nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer im Hauptberuf auf Kurzarbeit ist, kann wiederum bis zum 31. Dezember 2021 einen Minijob aufnehmen, ohne dass dieser Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Worauf muss ich bei der Erhöhung des Mindestlohns achten?

Der gesetzliche Mindestlohn wird in den Jahren 2021 und 2022 in vier Schritten erhöht: Zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Durch die Erhöhung des Stundenlohns darf die MinijobGrenze nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber muss dann die Arbeitszeit verringern, anderenfalls wäre der Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Weitere Informationen AKB003_IconInfo

Weitere Informationen zu Minijobs

In unserer Reihe Ihr Recht – einfach erklärt gibt es Infoveranstaltungen zu verschiedenen Themen - auch zum Beispiel zu Minijobs.

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