Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

„Mein Arbeitgeber kann mir auch mündlich kündigen.“

1. November 2023

Das stimmt nicht.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein. Damit ist eine Kündigung etwa per WhatsApp, E-Mail, SMS oder Fax ausgeschlossen. Auch eine Kopie reicht nicht aus.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird, ist die Kündigung nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Das gilt übrigens auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen ­Aufhebungsvertrag.

Britta Clausen, Rechtsberaterin in Bremerhaven