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Erwerbsminderungsrente

Was Beschäftigte wissen sollten

Stand: 12. April 2024

1. Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist in § 43 SGB VI gesetzlich geregelt. Sie wird von der deutschen Rentenversicherung (DRV) an Personen gezahlt, die noch nicht das Regelalter für den Bezug einer Altersrente erreicht haben und wegen Krankheit oder dem Vorliegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, täglich sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Hierbei ist wichtig, dass die Erwerbsminderung auch mittel- bis Langfristig bestehen wird.

2. Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente?

Zunächst müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Auch muss die sogenannte Wartezeit erfüllt sein. Das bedeutet, dass in der Regel insgesamt im Laufe des Arbeitslebens mindestens fünf Jahre zusammengekommen sein müssen, in denen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Wartezeit kann auch durch andere Zeiträume erfüllt werden, wenn Sie beispielsweise ein Rentensplitting unter Eheleuten vorgenommen haben oder sie geringfügig beschäftigt waren, ohne Rentenbeiträge zu zahlen.

3. Bei wem kann ich den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen?

Den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente können Sie bei der deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Das entsprechende Antragsformular können Sie hier herunterladen. Dort sind auch alle erforderlichen Anlagen für den Antrag zu finden.

4. Welche Arten von Erwerbsminderungsrenten gibt es?

Es besteht die Möglichkeit, eine Rente entweder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu beziehen. Die Art der Rente wirkt sich hierbei auf die Höhe der gewährten Leistungen aus. Entscheidend ist, wie stark die Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit sind. Außerdem kann die Rente befristet oder unbefristet gewährt werden.

5. Wann liegt eine Erwerbsminderung vor?

Erwerbsgemindert sind grundsätzlich Personen, die wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, mehr als sechs Stunden täglich an einem Arbeitsplatz zu arbeiten, der nicht genau auf die Bedürfnisse der betroffenen Person zugeschnitten ist. Dies betrifft beispielsweise Personen, die nicht in der Lage sind, längere Zeit durchgehend zu stehen oder zu sitzen oder den Belastungen standzuhalten, die mit dem Arbeitsalltag ganz allgemein einhergehen. Hierbei können sowohl körperliche, als auch psychische Belastungen eine Rolle spielen. Auf die besonderen Anforderungen eines speziellen Arbeitsplatzes kommt es dabei nicht an; es geht vielmehr um die allgemeine Arbeitsfähigkeit. Bei einer Unfähigkeit, in dem bisherigen Beruf weiter zu arbeiten, sind Umschulungen und Reha-Maßnahmen vorrangig. Von einer vollen Erwerbsminderung spricht man, wenn die betroffene Person keine drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis sechs Stunden täglich spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung.

6. Welche Leistungen kann ich beziehen, während über meinen Antrag entschieden wird?

Die meisten Personen, die eine Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen möchten, sind bei der Stellung des Antrags arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit kann zunächst Krankengeld von der Krankenversicherung und dann Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bezogen werden. Da diese Leistungen zeitlich befristet sind, empfiehlt es sich, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente möglichst früh zu stellen. In der Regel kann zunächst versucht werden, die Erwerbsfähigkeit durch eine Reha wiederherzustellen. Eine solche kann ebenfalls bei der DRV beantragt werden. Scheitert die Reha, so wird der Reha-Antrag in einen Antrag auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente umgedeutet. Sie können das Antragsverfahren in diesem Falle nicht mehr stoppen. Die DRV kann Ihnen zudem eine Frist von zehn Wochen für das Stellen eines solchen Reha-Antrags setzen.

7. Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ergibt sich zunächst daraus, ob sie wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wird. Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind, oder aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung auf dem Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle finden können, weil für Sie nur eine Teilzeitstelle in Betracht kommt, erhalten Sie die Rente in voller Höhe. Im Übrigen wird die Rente nur in halber Höhe ausgezahlt. Die Rentenhöhe selbst errechnet sich aus den gesammelten Rentenpunkten. Maßgeblich ist daher, in welcher Zeit Rentenanwartschaften gesammelt wurden und wie hoch das Gehalt in dieser Zeit war. Auch wird das Alter der antragstellenden Person hierbei berücksichtigt. In jedem Fall ist die Erwerbsminderungsrente in der Regel für sich genommen nicht ausreichend, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

8. Können zur Erwerbsminderungsrente zusätzliche Leistungen bezogen werden?

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente schließt zunächst den Anspruch auf das Krankengeld von Ihrer Krankenkasse aus. Auch Bürgergeld kann zumindest bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung nicht mehr bezogen werden, da dieses nur für erwerbsfähige Personen bestimmt ist. Davon abgesehen können andere Sozialleistungen, insbesondere Grundsicherung bei Vorliegen von deren Voraussetzungen weiterhin bezogen werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die verschiedenen Sozialleistungen teilweise aufeinander angerechnet werden können, sodass die Bezüge unter Umständen deutlich bis vollständig gestrichen werden können. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, zugleich eine Unfallrente zu beziehen, wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall beruht.

9. Was geschieht mit meinem Arbeitsverhältnis, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beantrage?

Der Antrag auf Bezug einer Erwerbsminderungsrente wirkt sich nicht direkt auf das Arbeitsverhältnis aus. Allerdings kann der Bezug einer Erwerbsminderungsrente einen Kündigungsgrund darstellen, denn durch den Rentenbescheid ist dokumentiert, dass Sie auf kurze Sicht nicht mehr oder nur eingeschränkt werden arbeiten können. Sind sie voll erwerbsgemindert oder ist ihr bisheriger Arbeitsplatz für eine Teilzeitstelle ungeeignet, kann Ihnen daher durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Es ist Ihnen aber möglich, die Kündigung abzuwenden, wenn Sie aufgrund besonderer Umstände, wie etwa einem extra auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz trotz festgestellter Erwerbsminderung in der Lage sind, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

10. Was passiert mit meiner Erwerbsminderungsrente, wenn ich wieder im früheren Umfang arbeiten gehe?

Die Bezugsdauer der Erwerbsminderungsrente wird durch den Bewilligungsbescheid festgelegt. Sie kann allerdings auch enden, wenn die DRV den Rentenbescheid zurücknimmt, weil sich die Umstände geändert haben (§ 48 I S. 1 SGB X). Die Ausübung einer Arbeit kann darauf hindeuten, dass Ihre Erwerbsfähigkeit widerhergestellt ist. In diesem Fall hebt die DRV den Rentenbescheid auf.

11. Wie hoch Sind meine Erfolgschancen bei Antragstellung?

Etwa 50 Prozent der gestellten Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden von der DRV abgelehnt. Da das Verfahren erhebliche Zeit dauern kann und für Sie mit Aufwand und medizinischen Untersuchungen verbunden ist, empfiehlt es sich dringend, sich vor Antragsstellung rechtlich beraten zu lassen.

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